Typischerweise wird in Kaufverträgen von Immobilien die Mängelhaftung beschränkt, soll der Verkäufer nur bei Arglist haften. Schwerpunkte der Tätigkeit sind immer wieder:
Ein eigenständiges Problemfeld ist der Kauf vom Bauträger, da dieser nur das Grundstück verkauft, ansonsten weitgehend Werkvertragsrecht gilt. Hinzu kommen zahlreiche Sondervorschriften wie z. B. die Makler- und Bauträgerverordnung.